Neues zur Vorsorgevollmacht

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Zum 01.01.2023 tritt das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft. Dieses Gesetz enthält Neuerungen, die sich auf Vorsorgevollmachten auswirken.

Bestehende notarielle Vorsorgevollmachten behalten Ihre Wirksamkeit. Es ist unschädlich, wenn in den bestehenden Vollmachten auf Vorschriften des alten Rechts Bezug genommen wurde. Wenn bisher auf die §§ 1904, 1906, 1906a BGB Bezug genommen wurde, müsste nun auf die §§ 1829, 1831, 1832 BGB Bezug genommen werden. Inhaltlich ergäben sich durch die Umbenennung keine Veränderungen.

Neu ist, dass der Gesetzgeber für Ehegatten ein sogenanntes Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten eingeführt hat. Dieses ist auf sechs Monate beschränkt. Für getrenntlebende Ehegatten gilt dieses Recht nicht. Es gilt auch nicht, wenn dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der zu behandelnde Ehegatte mit einer Vertretung durch seinen Ehegatten nicht einverstanden ist, eine Vorsorgevollmacht vorliegt oder vom Gericht ein Betreuer bestellt wurde.

In einer Vorsorgevollmacht kann eine andere Person als der Ehegatte zum Bevollmächtigten bestimmt werden. Möglich ist auch lediglich dem Notvertretungsrecht des Ehegatten zu widersprechen und dies isoliert im Vorsorgeregister einzutragen.

Beginnend ab dem 01.01.2023 haben auch Ärzte das Recht das Vorsorgeregister einzusehen, anders als die Betreuungsgerichte sind sie hierzu jedoch nicht verpflichtet.

Bereits bisher konnten Mitarbeiter von Pflegeheimen aufgrund von möglichen Interessenkonflikten nicht zu Bevollmächtigten bestimmt werden, dies wird nunmehr auch auf Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten erstreckt.

Vollmachten können nach wie vor transmortal errichtet werden. Im Gegensatz zu einer behördlich beglaubigten Vollmacht ist die notarielle Vollmacht Grundbuch- und Registertauglich. Die notarielle Vollmacht berechtigt nicht nur zum Abschluss von Grundstücksgeschäften, Sie erlaubt auch, diese nach dem Tod des Vollmachtgebers noch im Grundbuch zu vollziehen.

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