Das Berliner Testament

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Funktionsweise

Das Berliner Testament ist ein gemeinsames Testament zwischen Ehegatten. Zweck eines solchen Testaments ist die Weitergabe des Vermögens innerhalb der Kernfamilie. Bei diesem Testament setzen sich Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben ein und bestimmen ihre gemeinsamen Kinder zu Schlusserben. Beim ersten Todesfall wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe, die Kinder sind enterbt. Solange der überlebende Ehegatte das ererbte Vermögen nicht verschenkt, kann er zu Lebzeiten frei über das Vermögen verfügen. Die Kinder erben beim zweiten Todesfall das übrig gebliebene Vermögen, ist dieses verbraucht, gehen sie im Ergebnis leer aus.

Pflichtteilsstrafklauseln

Da die Kinder im ersten Erbfall enterbt sind, können sie von dem überlebenden Elternteil den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil ist ein Zahlungsanspruch, der sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beläuft. Um zu verhindern, dass beispielsweise die Eheimmobilie veräußert werden muss, um die Pflichtteilsansprüche auszuzahlen, können sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln in das Testament aufgenommen werden. Eine typische Strafklausel regelt, dass ein Kind, das nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil verlangt, nach dem Tod des zweiten Elternteils auch nur den Pflichtteil erhält. Das Kind muss sich in diesem Fall überlegen, ob es den Tod des zweiten Elternteils abwartet, um den vollen Erbteil zu erhalten oder sich bei beiden Todesfällen auf den Pflichtteil beschränkt. Aber Vorsicht, bei großen Vermögen kann es durchaus gewollt sein, dass Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil verlangen, um durch Ausschöpfung der erbschaftssteuerlichen Freibeträge Steuern zu sparen.

Bindungswirkung

Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann der überlebende Ehegatte lebzeitig über das ererbte Vermögen frei verfügen, es für eigene Zwecke verbrauchen. Er kann aber weder über das ererbte Vermögen noch über sein eigenes Vermögen von Todes wegen neu verfügen. Hintergrund ist, dass nach dem Tod des ersten Ehegatten der Schlusserbeneinsetzung der Kinder im Berliner Testament Bindungswirkung zukommt. Diese Erbeinsetzung kann nicht mehr durch ein weiteres Testament, in dem neue Partner als Erben bestimmt oder einzelne Kinder enterbt werden, wirksam geändert werden.

Öffnungsklauseln

Ist die strikte Bindungswirkung nicht gewollt, muss diese im Berliner Testament ausgeschlossen werden. Möglich ist auch die Bindungswirkung für bestimmte neue Regelungen zu öffnen. Möglich ist beispielsweise zu regeln, dass der Überlebende zwischen den Kindern und Enkeln einzelne vom Erbe ausschließen, Erbquoten ändern, Testamentsvollstreckung anordnen kann. Möglich ist auch eine Öffnung für Verfügungen, die allein das Vermögen betreffen, dass der Überlebende nach dem ersten Todesfall selbst erwirtschaftet.

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