Kein Nachlass ohne Erben. Gibt es kein Testament greift die gesetzliche Erbfolge ein. Mit Eintritt des Todes geht der Nachlass nach § 1922 BGB automatisch auf die Erben über, unabhängig von deren Wissen und Wollen. Wollen die Erben nicht erben, müssen Sie aktiv werden und ausschlagen. Der Gesetzgeber hat genau geregelt, in welcher Reihenfolge die Verwandten zu Erben berufen sind. Die gesetzliche Erbfolge in Grundzügen:
Gesetzliche Erben erster Ordnung
An erster Stelle der Erbfolge stehen die Kinder des Erblassers. Jedes Kind repräsentiert einen Familienstamm. Ist ein Kind im Erbfall bereits verstorben und hat keine eigenen Kinder, treten die Enkel an seine Stelle. Enkel können so in der gesetzlichen Erbolge nicht neben ihrem Elternteil, sondern nur anstatt ihrs Elternteils erben.
Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
Gibt es keine Kinder und Kindeskinder erben die Eltern des Erblassers zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, treten an seine Stelle seine Kinder. Es kommen also die Geschwister des Erblassers und deren Nachkommen zur Erbfolge. Gibt es keine Kinder und Kindeskinder erbt der überlebende Elternteil allein.
Gesetzliche Erben weiterer Ordnung
Gibt es keine Erben zweiter Ordnung wird es komplihziert. Es erben nun die Großeltern, die zumeist bereits verstorben sind. Das Erbe fällt daher an deren Kinder und Kindeskinder, sodass nunmehr entfernte Verwandte zu Erben werden. Gibt es auf der Ebene der Großeltern und deren Nachkommen keine Erben, wird dasselbe Spiel mit den Urgroßeltern wiederholt. Erst wenn sich keine lebenden Verwandten feststellen lassen und auch kein Ehegatte vorhanden ist, fällt der Nachlass an den Staat. Staat ist das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Der Ehegatte erbt neben den Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkel) zu einem Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister) zur Hälfte. Sind weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung vorhanden, erbt der Ehegatte allein. Dieses gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wird durch den Güterstand beeinflusst. Bestand im Erbfall Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil des Ehegatten um ein Viertel, der Ehgatte erbt damit neben Kindern/Enkeln zur Hälfte und neben Eltern/Geschwistern zu Dreiviertel. Bestand im Erbfall Gütertrennung erbt der Ehegatte neben ein oder zwei Kindern zu gleichen Teilen.