Wer sollte ein Testament machen?

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Ein Testament sollte jeder machen, der seinen Nachlass abweichend von der gesetzlichen Erbfolge regeln will. Dies dürfte in den im folgenden aufgeführten Koknstellationen der Fall sein:

Kinderlose

Kinderlose Singles werden von ihren Eltern beerbt und wenn diese nicht mehr leben, von den Geschwistern. Bei kinderlosen Ehegatten wird keinesfalls der Ehegatte Alleinerbe, sondern der Ehegatte findet sich in einer Erbengemeinschaft mit den Eltern und/oder Geschwistern seines verstorbenen Ehepartners wieder.

Nichteheliche Lebenspartner

Der nichteheliche Lebenspartner gehört nicht zu den gesetzlichen Erben. Er kann nur durch Testament/Erbvertrag zum Erben bestimmt werden.

Geschiedene

Der geschiedene Ehegatte gehört nicht mehr zu den gesetzlichen Erben. Übt er für das gemeinsame Kind die elterliche Sorge aus, erhält er über die Vermögenssorge allerdings Zugriff auf den Nachlass. Dies kann gewollt sein, muss es aber nicht.

Patchworkfamilien

Leben in einer Familie Kinder verschiedener Eltern, wird der verstorbene Elternteil bei gesetzlicher Erbfolge von seinem Ehegatten und seinen leiblichen Kindern beerbt, die Kinder des anderen werden nicht zu Erben. Außerhalb der Familie lebende Kinder aus früheren Ehen oder nichteheliche Kinder bilden mit dem überlebenden Ehegatten eine Erbengemeinschaft.

Immobilieneigentümer

Entsteht eine Erbengemeinschaft aus überlebendem Ehegatten und Kindern, können die Kinder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und damit die Veräußerung des Familienheims verlangen. Soll das Familienheim jedoch dem überlebenden Ehgatten erhalten bleiben, ist eine erbrechtliche Absicherung nur mit einem Testament/Erbvertrag möglich.

Unternehmer

Der Unternehmer muss die Nachfolge seines Unternehmens regeln. Hierbei können die Regelungen des Gesellschaftsvertrages von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Hier muss ein Gleichklang zwischen Gesellschaftsvertrag und Erbrecht geschaffen werden. Dies ist durch Testament/Erbvertrag möglich.

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