Meldepflichten für Unternehmer zum Transparenzregister

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Was ist das Transparenzregister

Das Transparenzregister ist vom Gesetzgeber im Juni 2017 als elektronisches Register eingeführt worden. Es soll der Erleichterung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung dienen. Aus dem Transparenzregister soll sich ersehen lassen, wer die wirtschaftlich berechtigten Personen sind, die hinter Vereinigungen und Rechtsgestaltungen stehen. Mitteilungspflichtig sind unter anderem Gesellschaften wie KKG, OHG, GmbH, GmbH & Co KG.

Was muss eingetragen werden

Eingetragen werden müssen die wirtschaftlich Berechtigten. Wirtschaftlich berechtigt ist derjenige, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle ein Unternehmen steht. Dies ist jede Person, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben kann. Einzutragen sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, sowie Art und Umfang der wirtschaftlichen Interessen, Staatsangehörigkeit. Ergeben sich nach der erstmaligen Eintragung Änderungen, sind auch diese einztragen, damit das Transparenzregister stets auf aktuellem Stand ist.

Wer muss eintragen

Die Eintragung muss vom Unternehmen selbst, also einer Person die das Unternehmen mit gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsbefugnis vertritt, vorgenommen werden.

Achtung

Es reicht nicht aus, dass ein Unternehmen in einem anderen Register, beispielsweise im Handelsregister eingetragen ist. Der Eintrag im Transparenzregister muss gesondert erfolgen. Bereits einfache Verstöße gegen die Eintragungs- und Mitteilungspflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000,00 € sanktioniert werden.

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