Die geplante Reform des Kindesunterhalts

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Was soll geändert werden?

Bisher gilt das sogenannten Residenzmodell, vereinfacht gesagt, einer betreut, einer bezahlt. Übernimmt der zahlende Elternteil Betreuungsanteile, die über einen Wochenendumgang hinausgehen, mindert dies nicht seine Zahlungspflichten. Dies soll für alle Familien geändert werden, in denen ein Elternteil einen Mitbetreuungsanteil zwischen 29% und 45% übernimmt, sogenanntes asymmetrischens Wechselmodel. Für das Residenzmodell bleibt alles beim Alten.

Wie werden die Betreuungsanteile erfasst?

Der Betreuungsanteil soll im Regelfall anhand der Übernachtungen errechnet werden. Es wird zunächst davon ausgegangen, dass die Eltern die Ferien hälftig aufteilen, hieraus ergeben sich bei 14 Wochen Schulferien 7 Wochen pro Elternteil, was 7 x 7 = 49 Nächten entspricht. Betreut der mitbetreuenden Elternteil die Kinder neben den hälftigen Schulferien jedes 2. Wochenende von Freitag bis Sonntag und zwei Nächte in der dazwischenliegenden Woche, ergeben sich neben den 49 Nächten für die Schulferien, 19 Wochenenden à 2 Nächte plus 19 Wochen à 2 Nächte, insgesamt 49 + 76 = 125 Nächte . Diese Nächte sind ins Verhältnis zu den insgesamt 365 Nächten eines Jahres zu setzen. Hieraus ergibt sich ein Betreuungsanteil von 125 : 365 = 0,342, entspricht 34%. Es liegt ein asymmetrisches Wechselmodell vor. Eine Ferienbetreuung und eine Betreuung an jedem Wochenende von Freitag bis Sonntag oder jedes 2. Wochenende von Freitag bis Montag oder jedes 2. Wochenende von Freitag bis Sonntag und eine Nacht in der dazwischenliegenden Woche führt nicht zu einem Betreuungsanteil von über 29% und damit nicht zu einem asymmetrischen Wechselmodell.

Was ändert sich an der Unterhaltsberechnung, wenn ein asymmetrisches Wechselmodell vorliegt?

Es ist zunächst der Unterhaltsbedarf des Kindes zu errechnen. Dieser errechnet sich aus dem zusammengerechneten bereinigen Netto-Einkommen beider Elternteile und dem Blick in die Düsseldorfer Tabelle. Hat der überwiegend betreuende Elternteil lediglich ein unterhalb des Selbstbehalts liegendes Einkommen, bleibt sein Einkommen unberücksichtigt. Neu ist, dass der aus der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhalt pauschal um 15% gekürzt wird, da der überwiegend betreuende Elternteil, durch die Mitbetreuung im Haushalt des anderen, Kosten spart. Der so errechnete Unterhaltsbedarf ist dann ins Verhältnis zu den Einkommen der Eltern zu setzen. Hieraus errechnen sich die Haftungsanteile. Zusätzlich ist der Betreuungsanteil zu berücksichtigen. Es wird immer ein Betreuungsanteil von pauschal 33% unterstellt, die tatsächlichen Betreuungsanteile sind nur für die Frage wichtig, ob ein asymmetrisches Wechselmodell vorliegt oder nicht.

Beispielsrechnung

Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.000,00 €, die Mutter von 2.000,00 €. Das Kind ist 6 Jahre alt, die Mutter erhält das gesetzliche Kindergeld.

  • Nach einem zusammengerechneten Einkommen von 6.000,00 € ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle ein Kindesbedarf von 844,00 €.
  • Der Bedarf ist um 15% zu kürzen, es verbleibt ein Bedarf von 717,40 €.
  • Die Einkommen der Eltern werden um den Selbstbehalt von jeweils 1.650,00 € gekürzt. Es ergibt sich eine Haftungsquote für den Vater von 2.350,00 € : 2.700,00 € = 0,87.
  • Der Haftungsquote nach den Einkommen ist ein Betreuungsanteil von 0,67 hinzuzurechnen. Die sich errechnende Quote von 1,54 ist zu halbieren, so dass sich die Haftungsquote auf 0,77 reduziert.
  • Es ergibt sich ein zu zahlender Unterhalt von 0,77 x 717,40 € = 552,40 €.
  • Nach Abzug des hälftigen gesetzlichen Kindergeldes von aktuell 125,00 € verbleibt ein zu zahlender Unterhalt von 427,00 €. Nach der bisherigen Rechtslage wäre ein Unterhalt von 558,00 € zu zahlen gewesen.

Aussicht

Es bleibt abzuwarten, ob die geplante Reform des Kindesunterhalts so oder in veränderter Form Gesetz wird. Derzeit ist das Bundesjustizministerium dabei sein derzeitiges Eckpunktepapier in einen Gesetzesentwurf umzugestalten.

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