Was ist eine Zugewinngemeinschaft?

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Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Die Zugewinngemeinschaft beginnt automatisch mit der Eheschließung. Ein anderer Güterstand, wie die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft, muss mit einem Ehevertrag begründet werden.

Entgegen des Wortlauts ist die Zugewinngemeinschaft eine Gütertrennung. Die Vermögen der Ehegatten bleiben getrennt. Keinesfalls wird das Vermögen, das die Eheparner in die Ehe einbringen vergemeinschaftet. In der Ehe können die Partner gemeinsames Vermögen bilden, es gilt aber keineswegs das Prinzip „Dein Vermögen ist auch mein Vermögen“. Die Ehegatten haften auch nicht mit ihrem Vermögen für die Schulden des anderen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sie Verträge gemeinsam unterzeichnet haben.

Die Zugewinngemeinschaft endet mit Aufhebung, Scheidung oder Tod.

Im Falle der Scheidung ist zunächst für beide Ehegatten das sogenannte Anfangsvermögen festzustellen, dies ist das Vermögen im Zeitpunkt der Eheschließung. Als nächstes ist das sogenannte Endvermögen festzustellen. Zur einfacheren Berechnung des Endvermögesns wird das Ende der Ehe auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages vorverlegt. Für jeden Ehegatten wird dann die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen ermittelt. Diese Differenz ist der sogenantne Zugewinn. Derjenige Ehegatte, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen auszahlen. Erbschaften oder Schenkungen sollen den Zugewinn nicht beeinflussen, deshalb werden sie dem Anfangsvermögen zugerechnet.

Im Todesfall erfolgt der Zugewinnausgleich bei gesetzlicher Erbfolge durch Erhöhung des Ehegattenerbteils um ein Viertel.

In einem Ehevertrag kann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben oder modifiziert werden. Es können beispielsweise einzelne Vermögensgegenstände wie Unternehmen oder Immobilien aus dem Zugewinn ausgenommen werden. Güterstandsvereinbarungen bedürfen immer der notariellen Beurkundung.

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