BGH erleichtert Geltendmachung von Unterhaltsmehrbedarf

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Sachverhalt

Der betreuende Elternteil eines Kindes hat den Unterhaltspflichtigen zunächst aufgefordert Auskunft über sein Einkommen zur Geltendmachung von Kindesunterhalt zu erteilen. Vom Unterhaltspflichtigen ist hierauf Kindesunterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle anerkannt worden. Vom betreuenden Elternteil ist daraufhin zusätzlich ein Unterhaltsmehrbedarf (Schulgeld) rückwirkend auf den Zeitpunkt des Auskunftsersuchens gefordert worden.

Unterschied zwischen Regelbedarf, Mehrbedarf und Sonderbedarf

Im Unterhaltsrecht wird unterschieden zwischen dem Regelbedarf eines Kindes, der in der Düsseldorfer Tabelle festgeschrieben ist. Darüber hinaus gibt es Mehrbedarf. Mehrbedarf sind regelmäßig anfallende Kosten für ein Kind, die in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind (z.B. regelmäßige Nachhilfe, Schulgeld). Weiter kennt das Unterhaltsrecht Sonderbedarf. Sonderbedarf ist ein unregelmäßig auftretender außergewöhnlich hoher Bedarf der unvorhersehbar ist und deshalb von den regelmäßigen Unterhaltszahlungen nicht abgedeckt wird (z.B. Zahnspange, Schüleraustausch).

Bisherige Rechtsprechung zum Mehrbedarf

Nach der bisherigen Rechtsprechung war es nicht möglich den Unterhaltsmehrbedarf rückwirkend auf ein allgemeines Auskunftsersuchen zur Berechnung von Regelbedarf zu verlangen. Es war vielmehr erforderlich den Mehrbedarf konkret zu beziffern und zur Zahlung eines bestimmten Betrages aufzufordern.

Neue Rechtsprechung des BGH

Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Beschluss vom 24.04.2024 – XII ZB 282/23 – geändert. Es reicht nunmehr auch für die Geltendmachung von Mehrbedarf aus, wenn der Unterhaltspflichtige zur Auskunftserteilung mit dem Ziel zur Geltendmachung des Kindesunterhalts aufgefordert wird, ohne dass der Mehrbedarf ausdrücklich geltend gemacht wird. Der BGH begründet die Änderung seiner Rechtsprechung damit, dass § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB für die rückwirkende Geltendmachung von Kindesunterhalt ein Auskunftsverlangen an den Unterhaltspflichtigen „zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs“ ausreichen lässt, ohne dass ein Erfordernis erkennbar wäre, alle Teile des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs deren Geltendmachung beabsichtigt ist, im Einzelnen konkret zu benennen.

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