BGH: Keine Sanktionen ohne klare Umgangsregelung

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Ausgangssituation

Getrenntlebende Eltern hatten eine Umgangsregelung erwirkt, dass der Vater seine Kinder an bestimmten Tagen am Wochenende und in den Ferien sehen kann. Der Vater hatte diese Vereinbarung mehrfach eigenmächtig erweitert, in dem er die Kinder auch an anderen Tagen als den vereinbarten Tagen abholte. Die Mutter war hiermit nicht einverstanden und beantragte gegen den Vater die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Das Amtsgericht verhängte in erster Instanz ein Ordnungsgeld. Das OLG hat diesen Beschluss in zweiter Instanz aufgehoben.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat mit Beschluss vom 21.02.2024 – XII ZB 401/23 die Entscheidung des OLG bestätigt. Der BGH begründet dies damit, dass eine Umgangsregelung, welche konkrete Umgangszeiten festlegt, kein Verbot enthält, dass zu den übrigen Zeiten kein Umgang stattfinden darf. Ein Kontaktverbot muss ausdrücklich und eindeutig in eine Umgangsregelung aufgenommen werden. Ferner ist ein auf § 89 II FamFG bezogener Hinweis auf die möglichen Folgen einer Zuwiderhandlung aufgenommen sein. Die Umgangsregelung soll regelmäßig die Umgangsrechte des umgangsberechtigten Elternteils und des Kindes sichern. Ohne eine ausdrückliche Anordnung ist nicht erkennbar, dass jeglicher Umgang für die übrige Zeit ausgeschlossen sein soll. Vielmehr hat in einem solchen Fall der insoweit Sorgeberechtigte über einen weitergehenden Umgang im Einzelfall zu befinden.

Fazit

Umgangsregelungen müssen klar und deutlich formuleirt werden. Nur dann können Verstöße mit Ordnungsmitteln sanktioniert werden.

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