In aller Regel blitzt ein Grundstückseitentümer vor Gericht ab, wenn er von seinem Nachbarn Geld verlangt, weil der Laubfall dessen Baums im Herbst einen hohen Reinigungsaufwand auf seinem Grundatück sowie auf Gehwegen und Straßen davor verursacht. Dies teilte jetzt Haus & Grund Stade unter Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs mit, (BGH, Urteil vom 14.11.2003, V ZR 102/03).
Dazu Rechtsanwalt Mathias Schröder: Nur in Ausnahmefällen kann es Entschädigungen in Geld für erhöhten Reinigungsaufwand geben (§ 903 Abs. 2 Satz 2 BGB analog), so etwa dann, wenn Dachrinnen ständig verstopft werden und laufend gereinigt werden müssen, und auch dann, wenn mit einem normalen Arbeitseinsatz ohne maschinelle Hilfe die Massen herabfallenden Laubs nicht mehr beseitigt werden können. Hinzukommen muss aber stets, dass der landesrechtlich geregelte Grenzabstand des Baumes rechtswidrig unterschritten wird und dagegen Ansrpüche auf Rückschnitt, auf Versetzung oder gar auf Fällung des Baumes ausgeschlossen oder verjährt sind.
Im Ergebnis bedeutet dies: Der von Nachbars Bäumen rechtswidrig beeinträchtigte Eigentümer hat diese Beeinträchtigungen hinzunehmen und muss fegen (BGH, Urteil vom 27.10.2017 – V ZR 8/17), allerdings nicht ohne Geldentschädigung, die sogenannte Laubrente.