BGH erleichtert Geltendmachung von Unterhaltsmehrbedarf

Sachverhalt Der betreuende Elternteil eines Kindes hat den Unterhaltspflichtigen zunächst aufgefordert Auskunft über sein Einkommen zur Geltendmachung von Kindesunterhalt zu erteilen. Vom Unterhaltspflichtigen ist hierauf Kindesunterhalt entsprechend der Düsseldorfer Tabelle anerkannt worden. Vom betreuenden Elternteil ist daraufhin zusätzlich ein Unterhaltsmehrbedarf (Schulgeld) rückwirkend auf den Zeitpunkt des Auskunftsersuchens gefordert worden. Unterschied zwischen Regelbedarf, Mehrbedarf und Sonderbedarf […]

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